Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen

Gronenberg GmbH & CO. KG – Stand 08/2014

I. Geltungsbereich/Vertragsschluss

Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt, andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. § 305b BGB bleibt unberührt.
Garantieerklärungen und Zusicherungen, Auftragsänderungen und –ergänzungen sowie mündliche Abreden und Zusagen werden erst verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass Form und Inhalt der in Auftrag gegebenen Arbeiten und des überlassenen Materials nicht gegen gesetzliche Bestimmungen und/oder ethische und moralische Grundsätze verstoßen; andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

II. Preise

Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Wochen nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/ übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.

III. Zahlung

Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.

Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies gilt nicht für etwaige auf Fertigstellungs- oder Mängelbeseitigungskosten gerichtete Ansprüche des Auftraggebers.

Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von ordnungsgemäßen Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
§ 321 II BGB bleibt unberührt.

Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. II („Preise") nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

IV. Lieferung

Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder vom Auftragnehmer bei Auftragsannahme angegeben.

Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

- die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

- dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

Bei Abrufaufträgen ist der Auftraggeber zur Abnahme der gesamten dem Abrufauftrag zugrunde liegenden Menge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auftraggebers stellt eine Hauptpflicht dar. Bei fehlender anderweitiger Abrede gilt bei Abrufaufträgen eine Abnahmefrist von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Auftragsbestätigung. Ist die Abnahme bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine Frist von zwei Wochen zur Abnahme der noch abzunehmenden Auftragsmenge zu setzen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist hat der Auftragnehmer die Wahl entweder Vorleistung des Kaufpreises zu verlangen und die Restmenge vollständig zu liefern oder nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht auf Schadensersatz, bleiben unberührt.

V. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Diese Ware darf vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörende Ware erfolgen.

Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10 %, so wird der Auftragnehmer – auf Verlangen des Auftraggebers – Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen undbehält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt.) der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VI. Beanstandungen/Gewährleistungen

Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.

Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.

Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

 

VII. Haftung

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst oder trotz größter Sorgfalt des Auftragnehmers bei der Verarbeitung der Daten entstanden sind, insbesondere haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

Der Auftragnehmer haftet

- für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
- für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden,

auch wenn die Pflichtverletzung auf entsprechend schuldhaftem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruht.

Der Auftragnehmer haftet ferner

- bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Auftraggeber vertrauen dürfen. Eine Haftung insoweit ist auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

Der Auftragnehmer haftet schließlich

- bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware sowie

- bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Das gilt auch für die Haftung für eine ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit des Online-Vertriebssystems; die Datenkommunikation über das Internet kann auch nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden.

Soll das dem Auftragnehmer zur Bearbeitung übergebene oder von ihm selbst erstellte Material (Drucksachen, Kuverts usw.) gegen Feuer, Diebstahl, Verlust, usw. versichert werden, so hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen und die Kosten hierfür zu tragen. Eine Haftung wird von uns nicht übernommen.

VIII. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VI. und VII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 2. genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.

IX. Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

X. Postfertigmachen von Werbesendungen (Lettershop-Leistungen)

Das Konfektionieren und die Auslieferung von Werbe-Aussendungen erfolgt durch den Auftragnehmer in branchenüblicher Weise.

Anfallende Portokosten werden als Portopauschale angefordert und müssen spätestens drei Tage vor dem Postauflieferungstermin einem unserer Konten unter Angabe des Verwendungszwecks unwiderruflich gutgeschrieben sein. Vor Zahlungseingang ist der Auftragnehmer zur Postauflieferung nicht verpflichtet. Effektiv anfallende Gebühren, ggf. auch Nachforderungen der Post wegen Gewichtsüberschreitungen, werden nach Auftragsbeendigung in einer Portoendabrechnung mit der Portopauschale verrechnet. Alternativ kann die Bezahlung des Portos auch über eine eigene Kundennummer direkt mit der DPAG abgewickelt werden. In diesem Fall muss dem Auftragnehmer rechtzeitig die Kundenkarte übergeben werden. Eine Haftung für Porti wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Vom Auftraggeber zu beschaffende Materialien (z.B. Drucksachen) sind in einwandfreiem Zustand frei Haus anzuliefern. Die Materialien werden durch den Auftragnehmer weder einer Mengen- noch einer Qualitätskontrolle unterzogen. Zum Ausgleich von Auftragsdifferenzen und Rückverlusten, z.B. beim Postfertigmachen, ist eine Mehrlieferung des zu verarbeitenden Materials von 5% erforderlich.

Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, bei der Weiterverarbeitung oder Postauflieferung von Sendungen die Einhaltung von Portogrenzen oder Portobestimmungen zu prüfen.

Der Auftraggeber trägt das Risiko der Verarbeitbarkeit des von ihm beigestellten Materials. Fehler aufgrund mangelnder Verarbeitbarkeit der beigestellten Materialien befreien den Auftragnehmer von jeder Haftung. Eventuell notwendige Mehrarbeit aufgrund mangelnder Verarbeitbarkeit beigestellter Materialien berechtigt den Auftragnehmer, angemessene Erschwerniszuschläge zu berechnen.

Restmaterial von Werbeaussendungen wird nach der Auftragsabwicklung vernichtet, soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unserer Restemeldung etwas anderes bestimmt. Die Rücksendung von Restematerial und auch von Druckvorlagen, Manuskripten, Unterlagen sowie anderer vom Kunden gelieferten Gegenstände erfolgt unfrei.

Für schuldhafte Versand- und Kuvertierungsfehler haften wir nur bis zur Höhe des Rechnungsbetrages für den betreffenden Auftrag ohne Portoanteil. Bei Verlust oder Beschädigung beigestellten Materials haften wir nur bis zur Höhe des Material- oder Herstellungswertes.

Datenverarbeitung:
Alle Daten werden als Kopie zur Verfügung gestellt. Für die Verarbeitung, Nutzung und Speicherung von Daten und die Vermittlung von Adressen und deren Nutzung gilt entsprechend die gesetzliche Vorlage des BDSG in der jeweils aktuellen Fassung.

AGB der Deutschen Post AG

- Gemäß den AGB der Deutschen Post AG, kommt ein Beförderungsauftrag zwischen dem Absender und der DPAG zustande.

- Der Auftragnehmer wird beauftragt als Dienstleister- für den Auftraggeber einen Beförderungsvertrag abzuschließen.

- Zusagen von Zustellungsterminen werden grundsätzlich nicht abgegeben, da die Zustellung durch die DPAG erfolgt und außerhalb unseres Einflussbereiches liegt.

- Die DPAG behält sich vor nach Posteinlieferung Nachforderungen zu stellen, diese und die Portoentgelte werden von dem Auftragnehmer weiterberechnet.

XI. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

XII. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

XIII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

Der Auftraggeber versichert, dass durch seine Auftragsvorgaben, insbesondere durch von ihm gelieferte Vorlagen, Rechte Dritter, z.B. Urheber-, Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechte, nicht verletzt werden. Der Auftraggeber stellt insoweit den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung vollumfänglich frei.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.